AGB

Kellmann Vertriebs GmbH

Anwendung

1. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbezeichnungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

5. Die auf dieser Webseite dargestellten Bilder und Grafiken können den Originalen ähneln.
Preise

1. Die Preise gelten in der Regel einschließlich Fracht, aber zuzüglich Zoll und Einfuhrnebenabgaben, soweit die Lieferung außerhalb der EU erfolgt sowie inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden wir uns mit dem Besteller über eine Anpassung verständigen.

3. Wir sind bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

4. Keine Gewähr auf die Richtigkeit der Preise, sowohl auf der Website, als auch in den Bestellvorgängen. Kein Anspruch auf Preise, die durch die Einwirkung von Systemfehlern hervorgerufen wurden.
Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der eventuell vereinbarten Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens durch uns nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.

3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/ – 10% sind zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen können wir ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmeterminen spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können wir vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6. Rücknahme von Liefergegenständen durch uns im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

7. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie von uns nicht zu vertreten sind.

8. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Wir haben Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnungen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be – oder Verarbeitung durch uns erfolgt unter Ausschuss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB uns unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung mit andern, uns nicht gehörender Ware durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947,948 BGB mit der Folge, dass ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und unsere sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unseres Rechtes gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Zusicherung und Mängelhaftung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, welche dem Besteller auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Sicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden–Risiko, sofern wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach Wareneingang.

3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – sind wir zur Nachbesserung oder zu kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Ware ist auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden.

4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den verstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschließlich an uns zu leisten.

2. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Bei Erstbestellungen oder schlechter Bonität berechnen wir per Vorkasse, Nachnahme oder Barzahlung bei Lieferung.

3. Nach angemessener Zeit ab Rechnungsstellung tritt ohne Mahnung Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuhole
Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Stendal.

2. Gerichtsstand ist Stendal.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.

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